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AGB

Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann persönlich, fernmündlich oder schriftlich vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande.
Bei oder unverzüglich nach der Anmeldung erhalten Sie die Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.

2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung in Höhe von 15% des Gesamtreisepreises oder mindestens ˆ75,00 fällig. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (4 Wochen vor Reisebeginn) ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der Reisebestätigung sofort fällig.
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für Sie kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch BIG Tours GmbH.

3. Leistungen
Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem die Grundlage des Reisevertrages geworden ist. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Katalogangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungen, Preisänderungen
Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, behält sich der Veranstalter vor. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von BIG Tours GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. BIG Tours GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich geringfügig ist. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
Der Veranstalter behält sich vor, im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten ( z.B. Steuererhöhungen, Erhöhungen örtlicher Abgaben und Gebühren), die durch die Buchung bestätigten Preise nachträglich anzupassen, sofern zwischen dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind ausgeschlossen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei BIG Tours GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann BIG Tours GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seinen Aufwand verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person / Wohneinheit:
- bis 30. Tag vor Reiseantritt 15 %, jedoch mindestens ˆ75,00
- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 %
- ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 65 %
- am Anreisetag bzw. bei Stornierung nach Reisebeginn 75 %.
Nicht genannte Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, BIG Tours nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.2. Bei Umbuchungen werden bis zum vier Wochen vor Reisebeginn ˆ16,00 pro Person erhoben. Spätere Umbuchungen, sofern ihre Durchführung möglich ist, werden als Rücktritt gemäß Ziff. 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung behandelt.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann ein Reiseteilnehmer sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. BIG Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende BIG Tours als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4. Im Falle eines Rücktritts kann BIG Tours vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Die Stornokosten sind sofort zahlbar, unabhängig von einer eventuellen Regulierung durch eine Rücktrittskostenversicherung. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch, so wird sich BIG Tours bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegensteht.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

7.1.Ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solcher Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. BIG Tours behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BIG Tours aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern erbrachten Beiträge.

7.2. bis 4 Wochen vor Reiseantritt,
a) bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall verpflichtet sich der Veranstalter seine Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
b) wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für BIG Tours deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die BIG Tours im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

9. Haftung des Reiseveranstalters
BIG Tours haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
- die gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt BIG Tours insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. BIG Tours haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

10. Gewährleistung

10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. BIG Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. BIG Tours kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. BIG Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Minderung des Reisepreises
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BIG Tours innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen, zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt gleichwohl, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, BIG Tours erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von BIG Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet BIG Tours den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den BIG Tours nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung seitens BIG Tours für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
-BIG Tours für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle gegen BIG Tours gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet BIG Tours bei Sachschäden bis ˆ 4.100,00 , übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

11.3. BIG Tours haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ferner haftet BIG Tours nicht für Angaben, die sich auf lediglich vom Reiseveranstalter vermittelte Leistungen oder Preise für Dienstleistungen, Essen u.ä. beziehen. Die Angaben beruhen ausschließlich auf unverbindlichen Informationen fremder Leistungsträger.

11.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen.

11.5. Kommt BIG Tours die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Sofern BIG Tours in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet BIG Tours nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.6. Für den Inhalt von Hotel- und Ortsprospekten, die zur Information ausgegeben werden, übernehmen BIG Tours und die Buchungsstellen keine Gewähr.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu fertigen.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis § 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder BIG Tours die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung beginnt am nächsten Werktag, der auf den Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
BIG Tours steht dafür ein, Staatsangehörige der BRD, dem Land in dem die Reisen angeboten werden, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens BIG Tours bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann BIG Tours nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen seitens BIG Tours gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand der Reisebedingungen: 01.01.2003.

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